Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
a) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte.
b) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 4 BGB.
2. Bestellungen
a) Bestellungen und Vereinbarungen sind nur insoweit gültig als wir sie schriftlich erteilt oder ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
b) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
3. Lieferungen / Verpackungen
a) Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäftsadresse oder an den von uns angegebenen Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant.
b) Besteht eine gesetzliche oder durch Rechtsverordnung begründete Rücknahmepflicht des Lieferanten für Transportverpackungen, ist Leistungsort für die Rücknahme dieser Verpackung der Lieferort.
c) Bei Verwendung von Mehrwegverpackungen hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Erklären wir uns bei Mehrwegverpackungen ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
4. Lieferzeit
a) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
b) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
c) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
d) Sollten wir uns trotz Terminverzögerungen zur Annahme der Ware bereiterklären, gehen die zusätzlichen Kosten für Luft -, Expressfrachtgut usw. zu Lasten des Lieferanten.
5. Zahlung
a) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
b) Wir bezahlen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug.
c) Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
d) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Der Lieferant kann nur mit solchen Lieferungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Abtretung
a) Der Lieferant darf seine Ansprüche gegen uns nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abtreten; dies gilt auch für Fakturierung.
b) Für Abtretungen, die aufgrund eines vom Lieferanten mit seinem Vorlieferanten vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt unsere Zustimmung als von vornherein erteilt mit der Maßgabe, dass uns eine Aufrechnung auch nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderungen gestattet ist.
7. Mängeluntersuchung / Mängelhaftung
a) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 6 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Kommt bereits die Verpackung in derart beschädigtem Zustand an, dass damit gerechnet werden muss, dass auch der Inhalt nicht unversehrt ist, sind wir berechtigt, die Annahme der Sendung ohne Prüfung des Inhalts zu verweigern. Die Rücksendung solcher Sendungen erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Lieferanten.
b) Bei bestehender Qualitätssicherungsvereinbarung gelten die dortigen gesonderten Bestimmungen hinsichtlich unserer Untersuchungs- und Rügepflichten. Im übrigen werden unsere hier bezeichneten Ansprüche nicht berührt.
c) Prüfung von Waren im Werk oder Lager des Lieferanten gilt weder als Lieferung noch als Annahme. Bezahlung von Waren bedeutet nicht deren Billigung als vertragsgerecht und/oder fehlerfrei.
d) Mehr- oder Minderlieferungen, auch bei eventuellem Vorbehalt in der Auftragsbestätigung des Lieferanten, werden nicht anerkannt.
e) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
f) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
g) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
h) Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln besteht eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
i) Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
j) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Beanstandete Waren können wir nach unserer Wahl entweder in Verwahrung halten oder sie für Rechnung und auf Gefahr des Lieferanten an ihn zurücksenden. Senden wir Waren zurück, geht das Eigentum daran auf den Lieferanten an dem Tag über, an dem die Mitteilung über die Rücksendung an ihn versandt wird. Halten wir beanstandete Waren in Verwahrung, gehen diese mit dem Tag der Mitteilung über die Verwahrung in das Eigentum des Lieferanten über. Die Übergabe wird in diesem Fall dadurch ersetzt, dass wir die Ware für den Lieferanten verwahren.
k) Nehmen wir von uns verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück, oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert, oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Wir sind ferner berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen haben, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat. In diesen Fällen tritt, unbeschadet der Ziffer 7. h), die Verjährung frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8. Produkthaftung/Freistellung
a) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
b) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle i.S. von Abs. a) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
9. Schutzrechte
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren frei von Schutzrechten Dritter sind. Er verpflichtet sich uns von etwaigen Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten freizustellen und uns auf erstes schriftliches Anfordern den entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.
10. Zeichnungen / Werkzeuge und Entwürfe
a) Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Muster und Berechnungen bleiben unser Eigentum. Sie sind geheim zu halten und dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht vervielfältigt oder für andere Zwecke benutzt werden und sind auf unsere Anforderung umgehend zurückzugeben.
b) Werkzeuge, Musterzeichnungen und andere Hilfsmittel, die zur Ausführung von Bestellungen angefertigt und durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, gehen zum Zeitpunkt ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant sie für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt. Sie dürfen nur zur Ausführung unserer Bestellungen benutzt werden und sind uns auf unseren Wunsch nach Abwicklung des Vertrages bzw. bei Lieferschwierigkeiten sofort ohne weitere Kosten zu übergeben.
c) Der Lieferant hat die vorgenannten Gegenstände deutlich als unser Eigentum zu kennzeichnen und Dritte, die daran Ansprüche begründen wollen, auf unser Eigentumsrecht aufmerksam zu machen. Von einem derartigen Ereignis wird er uns sofort in Kenntnis setzen.
d) Entstehen uns bei der Verfolgung unserer Eigentumsrechte irgendwelche Interventionskosten, gehen diese zu Lasten des Lieferanten, falls solche Kosten nicht vom Interventionsgegner zu tragen sind. In jedem Fall können wir Interventionskosten vom Lieferanten ersetzt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung uns etwa zustehender Kostenerstattungsansprüche gegen den Interventionsgegner.
e) Der Lieferant ist verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Der dafür erforderliche Aufwand ist durch den Kaufpreis für diese Gegenstände abgegolten.
f) Beauftragt der Lieferant zur Ausführung unserer Bestellungen einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, tritt er uns seine Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab, sofern uns diese Werkzeuge und Muster durch den Lieferanten gesondert berechnet werden.
g) Im übrigen gelten im Falle von Buchstabe f) die vorstehenden Bestimmungen zu Buchstaben b) bis e) entsprechend.
h) Vom Lieferanten für uns gefertigte Entwürfe und entwickelte Muster – gleich welcher Art – gehen mit allen Rechten in unser Eigentum über, gehen uns diese vom Lieferanten gesondert berechnet werden. Ziffer 9 findet entsprechende Anwendung.
11. Anzahlungen und Zulieferungen (Beistellungen)
a) Der Lieferant verpflichtet sich, von uns erbrachte Anzahlungen und Zulieferungen (Beistellungen) ausschließlich zur Durchführung unserer Bestellungen zu verwenden.
b) Der Lieferant hat unsere Beistellungen gesondert zu verwahren und unser Eigentum an den Beistellungen selbst und in seinen Geschäftsbüchern kenntlich zu machen.
c) Es besteht Einigkeit darüber, dass die aufgrund unserer Bestellungen hergestellten Waren, für
die wir eine Anzahlung bzw. Beistellung geleistet haben, in unser Eigentum übergeben. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt. Zu diesem Zweck hat der Lieferant die hergestellten Waren von anderen Beständen gesondert zu halten und unser Eigentum an der Ware selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Der Lieferant hat uns dies schriftlich zu bestätigen.
d) Im übrigen sind wir während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Ankündigung berechtigt, uns von dem Vorhandensein der gesonderten Verwahrung und der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Ware bzw. Beistellung an Ort und Stelle zu überzeugen.
e) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.
f) Sollte der Lieferant durch Verbindung oder Vermischung Miteigentum erwerben, tritt er seinen Miteigentumsanteil an uns ab. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant den Gegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für uns verwahrt.
g) Der Lieferant hat uns jeden Zugriff Dritter auf die uns gehörenden Waren unverzüglich anzuzeigen und uns in jeder Weise bei einer insoweit etwa erforderlich werdenden Intervention zu unterstützen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Lieferanten, falls wir diese Kosten vom Interventionsgegner nicht erlangen können. In jedem Fall können wir Interventionskosten vom Lieferanten ersetzt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung uns etwa zustehender Kosten Erstattungsansprüche gegen den Interventionsgegner.
h) Vorstehende Anzeigepflicht nach Buchstabe g) gilt entsprechend bei Einleitung eines Vergleichs oder Konkursverfahrens.
12. Zurückbehaltungsrecht
Dem Lieferanten stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit uns herrühren.
13. Name des Lieferanten oder Herstellers / Werbung
Auf Drucksachen, Entwürfen usw. darf der Name des Lieferanten oder Herstellers oder sein Firmenzeichen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung angegeben werden Eine solche Einwilligung gilt nur für den besonderen Fall, für den sie erteilt ist. Die Benutzung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nicht gestattet.
14. Geheimhaltung
Der Lieferant wird die von ihm anläßlich der Ausführung unserer Bestellung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von unseren Bestellungen verwenden. Er ist Dritten gegenüber zu absoluter Geheimhaltung der ihm durch die Ausführung der Bestellung bekannt gewordenen Betriebsangelegenheiten und der von ihm erarbeiteten Ergebnisse im weitesten Sinne, insbesondere Daten, Vorschriften, Muster, Zeichnungen und Konstruktionen verpflichtet. Der Geheimhaltung unterliegen lediglich solche Erkenntnisse nicht, die allgemein bekanntes Wissen darstellen oder die sonst in einer Weise öffentlich bekannt oder bekannt geworden sind, ohne dass hierfür eine Vertragsverletzung des Lieferanten ursächlich war.
15. Sicherheit/Haftung
a) Der Lieferant steht dafür ein, dass alle mit dem Liefergegenstand zusammenhängenden gesetzlichen Vorschritten, Verordnungen und sonstigen Regelungen eingehalten werden.
b) Der Lieferant haftet für die Beachtung des Gesetzes für technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) und daran anschließende Verordnungen, der VDE-Vorschriften, der Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln; erforderliche Schutzvorrichtungen gehören zum Lieferumfang und sind im Preis eingeschlossen.
c) Der Lieferant ist verpflichtet, durch laufende Überprüfungen und andere geeignete Maßnahmen, die Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen an die zu liefernde Ware sicherzustellen und zu dokumentieren und uns jederzeit auf Anforderung entsprechende Nachweise zu erbringen. Die hierfür notwendigen Unterlagen sind für die Lebensdauer der gelieferten Ware, mindestens aber für 6 Jahre ab der letzten Lieferung, an uns aufzubewahren.
d) Der Lieferant haftet -Verschulden vorausgesetzt - für sämtliche bei uns eingetretenen Schäden und stellt uns von allen Ersatzansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die auf Fehler in seinem Produktionsbereich bzw. in dem seiner Beauftragten zurückzuführen sind.
16. Datenschutz
Gemäß Bundesdatenschutzgesetz machen wir darauf aufmerksam, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über unseren Auftrag, die Annahme des Auftrags sowie Durchführung und Abwicklung der gesamten Lieferung von uns für eigene Zwecke gespeichert werden.
17. Betriebliche Ordnung
a) Der Lieferant steht dafür ein, dass alle zur Ausführung unserer Bestellungen von ihm herangezogenen oder beauftragten Personen die in unseren Betrieben geltenden Ordnungsvorschriften und die im Zusammenhang damit ergehenden Weisungen beachten, wenn sie unsere Betriebe betreten.
b) Die von uns dem Lieferanten übergebenen Sicherheitsgebote für Fremdfirmen wird der Lieferant selbst beachten und sie allen zur Ausführung unserer Bestellungen von ihm herangezogenen oder beauftragten Personen zur Kenntnis bringen, bevor sie unsere Betriebe betreten.
c) Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
18. Ausfuhrbestimmungen
Der Lieferant ist verpflichtet, uns schriftlich mitzuteilen, welche Bauteile, Baugruppen, Geräte, Einrichtungen usw. Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbeschränkungen nach den außenwirfschaftlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder ggf. den US-Export-Regulatlons unterliegen.
19. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis - auch aus Rücktritt usw. - ergebenden Streitigkeiten ist Köln.
20. Rechtswahl / Salvatorische Klausel
a) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
b) Für die vertragliche Beziehung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: 2003/1






